Cyltronic –Datenschutzerklärung

Version 3, datiert 06. Oktober 2022

der

Cyltronic AG
Technoparkstrasse 2
8406 Winterthur

(nachfolgend "Cyltronic" oder "wir" resp. "uns")

1. Allgemeines und Vertragsabschluss

1.1 Für den Kauf unserer Produkte und Zubehör einschliesslich gegebenenfalls darin enthaltener oder mitgelierter Software (nachfolgend "Produkt(e)") sowie die Erbringung unserer damit zusammenhängenden Dienst- oder Werkleistungen (zusammen mit den Produkten nachfolgend "Leistung(en)") gelten ausschliesslich diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend "Lieferbedingungen"). Diese Lieferbedingungen regeln den Vertrag zwischen Cyltronic und ihren Kunden, Abnehmern oder Besteller (nachfolgend "Kunden") betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Überlassung und/oder die Erbringung der Leistungen abschliessend (nachfolgend "Vertrag"), vorbehältlich der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des schweizerischen Obligationenrechts (OR) und Zivilgesetzbuches (ZGB), soweit diese in diesen Lieferbedingungen nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.

1.2 Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen wie beispielsweise Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden, welche uns vor oder nach Vertragsabschluss über diese Lieferbedingungen (siehe Ziffer 1.3 unten) zugestellt werden oder auf welche verwiesen wird, gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

1.3  Unsere Angebote erfolgen unverbindlich, solange wir nicht ausdrücklich und schriftlich eine verbindliche Offerte abgeben. Insbesondere sind Kostenvoranschläge unsererseits unverbindlich. Die Bestellung der Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot des Kunden an uns. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von fünf Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Der Vertrag wird mit dem Zugang unserer schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) beim Kunden verbindlich abgeschlossen. Die Annahme (und mithin der Vertragsabschluss) kann auch durch Auslieferung der Produkte, Leistungserbringung und/oder Rechnungstellung durch uns gegenüber dem Kunden erklärt werden.

1.4 Nutzen und Gefahr gehen bei Lieferung EXW (Incoterms 2020) an dem in Ziffer 5.6 genannten Ort auf den Kunden über (nachfolgend "Gefahrübergang").

1.5 Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten bis zum Inkrafttreten unserer neuen Lieferbedingungen auch für alle zukünftigen Leistungen. Wir aktualisieren unsere Lieferbedingungen regelmässig, weshalb wir dem Kunden empfehlen, unsere Webseite (www.cyltronic.ch) regelmässig zu konsultieren, um die aktuell geltenden Lieferbedingungen einzusehen und zu prüfen.

1.6 Rechtswirksame Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristansetzung, Mängelrüge) sind, sofern gesetzlich keine strengeren Formvorschriften bestehen, in Schriftform abzugeben.

1.7 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder ungültig sein oder werden, bleibt der übrige Teil dieses Vertrages davon unberührt. Nichtige oder ungültige Bestimmungen sind durch solche wirksame zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich eine Vertragslücke ergibt oder sich eine Bestimmung als undurchführbar erweist.

2. Technische Unterlagen und Produktbeschreibungen

2.1 Dem Kunden überlassene Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf technische Normen, Fertigungsunterlagen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen sowie sonstige technische Informationen – auch in elektronischer Form (nachfolgend "Unterlagen") – sind unverbindlich und freibleibend. An solchen Unterlagen behält sich Cyltronic sämtliche Eigentums-, Urheber- und übrige Nutzungsrechte vor.

2.2 Solche Unterlagen werden nur verbindlich, soweit deren Inhalte in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesichert werden.

2.3 Stellt eine Partei der anderen Unterlagen im Sinne von Ziffer 2.1 über die Leistungen oder ihre Herstellung vor oder nach Vertragsabschluss (siehe Ziffer 1.3) zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei. Entsprechendes gilt für allenfalls daran bestehende Urheberrechte.

2.4 Erhält eine Partei Unterlagen im Sinne von Ziffer 2.1, so darf sie diese nicht ohne Zustimmung der anderen Partei nutzen, es sei denn dies sei im entsprechenden Rahmen für die Angebotsbearbeitung, Auftragsabwicklung, Montage, Inbetriebnahme, Benutzung und/oder Wartung der Leistung erforderlich. Solche Unterlagen dürfen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekanntgegeben werden.

2.5 Der Kunde hat Unterlagen im Sinne von Ziffer 2.1 zu Angeboten, welche nicht zu einer Bestellung führen oder nicht mehr benötigt werden, Cyltronic unverzüglich zurückzugeben.

3. Vorschriften am Bestimmungsort

3.1 Der Kunde hat Cyltronic spätestens mit der Bestellung auf alle Vorschriften und Normen (nachfolgend "Regeln") aufmerksam zu machen, die für den Vertrieb und den Einsatz am Bestimmungsort von Bedeutung sind. Dies gilt unter anderem für solche Regeln, die sich auf die Ausführung der Leistungen, den Betrieb, deren Kennzeichnung, deren Entsorgung sowie auf die Gesundheitsvorsorge, Unfallverhütung und den Umweltschutz sowie die Energie- bzw. Rohstoffeinsparung beziehen. Die Berücksichtigung solcher Regeln bei der Gestaltung der Leistung ist nicht Gegenstand des Vertrages.

3.2 Mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung entsprechen die Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz von Cyltronic in Winterthur, Schweiz.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug und Verrechnung

4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise gemäss Preisliste von Cyltronic. Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung – ohne Mehrwertsteuer (MWST), EXW Winterthur (siehe Ziffer 5.6), ohne Verpackung und ohne Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr-, und andere Bewilligungen sind im Preis nicht inbegriffen und gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis Cyltronic zu erstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.

4.2 Die Zahlungsfrist ist 30 Tage netto ab Rechnungsdatum bei Rechnungsadresse in der Schweiz oder der EU resp. 100% Vorabkasse bei Versandbereitschaft bei Rechnungsadresse ausserhalb der Schweiz oder der EU, soweit nichts anderes vereinbart wird.

4.3 Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig. Der vom Kunden zu bezahlende Verzugszins beträgt 5% p.a.

4.4 Zahlungsverzug oder sonstige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, welche die Bezahlung unserer Forderungen gefährden (wie z.B. die Eröffnung eines Konkurs-, Nachlass- oder Insolvenzverfahrens über den Kunden), berechtigen uns:

  • ederzeit vom Vertrag zurückzutreten und unsere Leistungen einzustellen oder vom Kunden zurückzuverlangen;
  • alle bestehenden Forderungen gegen den Kunden ungeachtet ihrer Fälligkeit sofort geltend zu machen oder für die Forderungen Sicherheiten zu verlangen;
  • noch ausstehende Leistungen ungeachtet der für diese getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen; und/oder
  • vom Kunden Schadenersatz zu verlangen.

4.5 Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen zu verrechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Lieferfrist und Lieferverzug

5.1 Die Lieferfrist beträgt, sofern in unserem Angebot (Offerte) nichts anderes vermerkt wurde, 4 Wochen ab Vertragsabschluss und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen gemäss untenstehender Ziffer 5.2 (Lieferung EXW Winterthur, siehe Ziffer 5.6).

5.2 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, die Erledigung sämtlicher behördlicher Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen vom Kunden gegenüber Cyltronic nachgewiesen ist und die bei Bestellung zu erbringenden bzw. sonst fälligen Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist.

5.3 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziffer 5.2 und 5.11 sind analog anwendbar.

5.4 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.

5.5 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

  • wenn Cyltronic die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
  • wenn Hindernisse im Sinne der höheren Gewalt gemäss Ziffer 5.7 auftreten; und/oder
  • wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer sonstigen vertraglichen Pflichten oder Obliegenheiten in Verzug sind, insbesondere, wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

5.6 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen "EXW Versandstelle unseres liefernden Werks/Lagers in Winterthur, Schweiz" (Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen, sowie einer etwaigen Nacherfüllung ist.

5.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, Produkte an uns zurückzusenden, es sei denn, wir hätten der Rücksendung ausdrücklich zugestimmt (z.B. mittels ausdrücklicher schriftlicher Gewährung einer Geldzurück-Garantie innert einer gewissen Frist). Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Kunde zum Vertragsrücktritt aufgrund Mängelgewährleistung berechtigt ist (siehe dazu Ziffer 9).

5.8 Ersatzlieferungen und Rücksendung reparierter Produkte erfolgen, soweit diese nicht von der Sachgewährleistung erfasst sind (siehe Ziffer 9), gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der von uns erbrachten Leistungen.

5.9 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse (insbesondere Nichtverfügbarkeit der Leistung z.B. infolge Krieg, Epidemien, Pandemien, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Streiks, auch solche die Zulieferanten betreffen) zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Dauern Ereignisse höherer Gewalt, oder diesen gleichgestellte Ereignisse, länger als sechs Monate an, steht jeder Partei das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

5.10 Der Eintritt eines Lieferverzugs von Cyltronic bedingt auf jedem Fall eine schriftliche Mahnung und Ansetzung einer angemessenen Nachfrist durch den Kunden. Gerät Cyltronic in Lieferverzug und wird diese Nachfrist aus Gründen, die Cyltronic zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, die Annahme der Leistung zu verweigern und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Leistung. Die ersten vier Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Weitere Ansprüche wegen Nicht- resp. Späterfüllung und insbesondere der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz werden ausdrücklich ausgeschlossen.

5.11 Ist der Lieferverzug von uns zu vertreten, hat der Kunde auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Leistung besteht oder ob er vom Vertrag zurücktreten will (siehe Ziffer 5.10 oben).

5.12 Der Kunde darf die Entgegennahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern (siehe auch Ziffer 9.6).

5.13 Die gesetzlichen Rechte von Cyltronic, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

5.14 Die Transportverpackung wird von Cyltronic zusätzlich in Rechnung gestellt, geht in das Eigentum des Kunden über und wird von Cyltronic nicht zurückgenommen.

6. Versand, Transport und Versicherung

6.1 Der Erfüllungsort der Leistungen ist in Ziffer 5.6 geregelt.

6.2 Auf rechtzeitiges schriftliches Verlangen und Kosten des Kunden werden die Produkte an einen anderen Bestimmungsort versandt. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind Cyltronic vom Kunden rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Soweit nach einem solchen schriftlichen Verlangen nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Cyltronic berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Bei einer solchen Abwicklung trägt der Kunde mangels anderer schriftlicher Vereinbarung die Transportkosten ab Werk/Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden ausdrücklich gewünschten Transportversicherung. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Leistungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Cyltronic muss darüber entsprechend unterrichtet werden.

6.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art im Zusammenhang mit der Versendung obliegt dem Kunden.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir sind berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegenüber dem Kunden bestehenden Ansprüchen einen Eigentumsvorbehalt am gelieferten Produkt im Eigentumsvorbehaltsregister am Domizil des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Eintragung mitzuwirken und hat uns unverzüglich zu orientieren, wenn er oder das Produkt das Domizil wechseln.

7.2 Zu Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns gehörenden Produkte hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, aufgewendet werden müssen, soweit nicht Dritte dafür aufkommen.

7.3 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Kunden die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

8. Zusicherungen und Mängelrügen

8.1 Grundlage der Mängelhaftung von Cyltronic ist die über die Beschaffenheit der Leistung getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Leistung gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des Vertrages geworden sind. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung von Cyltronic oder in den der Auftragsbestätigung beiliegenden Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist (siehe die Ziffern 9.1 und 9.2 unten).

8.2 Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Empfang der Leistung, schriftlich zu rügen, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Massgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei uns.

8.3 Auf unser Verlangen sendet der Kunde die beanstandeten Leistungen auf seine Kosten an uns zurück. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Produkte sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemässen Gebrauchs befinden. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzen zu lassen.

8.4 Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Mangels (siehe die Ziffern 8.2, 9.1 und 9.2) sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

9. Sachgewährleistung und Gewährleistungsfrist

9.1 Mit Ablauf von 12 Monaten nach Ablieferung der Leistung sind sämtliche Klagen des Kunden wegen Sachmängeln verjährt, es sei denn, es wurden zu diesem Zeitpunkt noch keine 4'000 Betriebsstunden der Leistung erreicht. Im letztgenannten Fall verjähren die Ansprüche beim Erreichen von 4'000 Betriebsstunden, spätestens jedoch mit Ablauf von 24 Monaten nach Ablieferung der Leistung (Verkürzung der zweijährigen resp. fünfjährigen Gewährleistungsfrist gemäss Art. 210 Abs. 1 OR resp. Art. 210 Abs. 2 OR für den gewerblichen Gebrauch gemäss Art. 210 Abs. 4 OR).

9.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Ablieferung der Leistung (Gefahrübergang gemäss Ziffer 1.4).

9.3 Bei Vorliegen von Sachmängeln, die rechtzeitig gerügt wurden (siehe die Ziffern 8.2, 9.1 und 9.2), sind wir verpflichtet, entweder den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder mängelfreie Leistungen zu liefern (Ersatzlieferung).

9.4 Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden wie Wandelung (Rückabwicklung Zug um Zug), Minderung (Preisreduktion) und Schadenersatz für Schaden an der Leistung und allfällige Folgeschäden sind ausgeschlossen.

9.5 Wenn die Nachbesserung gemäss Ziffer 9.3 fehlgeschlagen oder eine für die Nachbesserung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

9.6 Bei handelsüblicher und/oder nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Leistungen oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit zum bestimmungsgemässen Gebrauch bestehen keine Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden.

9.7 Ausgeschlossen sind zudem Mängelgewährleistungsansprüche zufolge von:

  • natürlichem Verschleiss, insbesondere bei Überschreitung von 20'000 Betriebsstunden;
  • Mängeln, die nach dem Gefahrübergang (Ziffer 1.4) infolge unsachgemässer Verwendung, Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Betriebsvorschriften oder Sicherheitsempfehlungen oder sonst wie unter Nichtbeachtung der entsprechenden Produkte-Betriebsanleitung entstehen;
  • Mängeln, die nach übermässiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen; oder
  • nicht reproduzierbarer Softwarefehler; oder
  • elektrisch falsch resp. nicht anleitungs- oder instruktionsgemäss angeschlossenem Aktor.

9.8 Ferner bestehen keine Mängelansprüche, wenn die Leistung von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird.

9.9 Sind Leistungen oder Teile davon mangelhaft, die nicht von uns hergestellt wurden, können wir uns von unserer Haftung und Gewährleistungspflicht befreien, indem wir dem Kunden unsere eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten abtreten.

9.10 Wir übernehmen keine Haftung oder Gewährleistung für Mängelbeseitigungen, die nicht durch uns oder nicht durch eine von uns autorisierte Drittpartei durchgeführt wurden.

10. Rechtsgewährleistung

10.1 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Urheberrechten oder anderen Immaterialgüterrechten Dritter (nachfolgend «Schutzrechte») ergeben, haften wir nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum oder Nutzungsrecht des Kunden bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmässig von ihm kontrollierten Unternehmens oder eines Unternehmens, welches den Kunden entsprechend kontrolliert, steht oder stand.

10.2 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben, haften wir nur, wenn mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Schweiz, Deutschland,  Österreich oder USA] veröffentlicht ist.

10.3 Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen von Ziffer 9 entsprechend.

10.4 Der Kunde muss uns unverzüglich von bekanntwerdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken unterrichten und uns Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen entgegenzuwirken. Auf unser Verlangen – soweit möglich und zulässig – hat uns der Kunde die Führung von Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen (auch aussergerichtlich) zu überlassen.

10.5 Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl für die schutzrechtsverletzende Leistung ein Nutzungsrecht zu erwirken oder sie so zu ändern, dass sie das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder sie durch eine das Schutzrecht nicht mehr verletzende gleichartige Leistung zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns nicht anerkannt ist.

10.6 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten oder verursacht hat oder er uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.

10.7 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn die Leistungen gemäss der Spezifikation oder den Anweisungen des Kunden gefertigt, modifiziert oder ergänzt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einer anderen, nicht von uns stammenden oder freigegebenen Leistung (einschliesslich Software) folgt oder die Leistung nicht vertragsgemäss (d.h. insbesondere auch nicht gemäss entsprechender Produkte-Betriebsanleitung verwendet wird.

10.8 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

11. Schadenersatzansprüche

11.1 Wir haften für Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten nur

11.2 bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;

11.3 bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung; oder

11.4 aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftpflicht).

11.5 Der Schadenersatz bei einer Haftung gemäss Ziffer 11.1 hiervor, ist auf den direkten unmittelbaren Schaden begrenzt; jede Haftung für indirekte, mittelbare und Folgeschäden aller Art wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

11.6 Die Haftungsbeschränkungen gemäss den Ziffern 11.1 und 11.2 gelten auch im Falle eines Verschuldens eines Mitarbeiters, einer Hilfsperson oder eines verbundenen Unternehmens von Cyltronic bei der Erfüllung der Verpflichtungen von Cyltronic und für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Hilfspersonen oder verbundenen Unternehmen von Cyltronic.

12. Schadloshaltung bei Drittansprüchen

Erheben Dritte gegen Cyltronic oder deren Hilfspersonen Ansprüche (oder künden sie solche an) wegen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder von dessen Hilfspersonen, muss der Kunde den Cyltronic und deren Hilfspersonen von allen angemessenen Aufwendungen zur Abwehr solcher Ansprüche (inkl. Zeitaufwand für eigene Bemühungen, vorprozessuale und prozessuale Aufwendungen für Gutachten, Auslagen, Anwalts- und Gerichtskosten) freistellen und sie im Übrigen dafür sowie für sämtliche Schadenersatzbeträge, Zinsen, Konventionalstrafen, Bussen, Gebühren und sonstige Nachteile vollumfänglich schadlos halten, soweit Cyltronic kein Verschulden trifft.

13. Geheimhaltung

13.1 "Vertrauliche Informationen" sind alle durch eine Partei zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse und geschäftlichen oder technischen Informationen (einschliesslich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, sowie sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen), unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht.

13.2 Vertrauliche Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von der offenlegenden Partei zur Weitergabe durch die erhaltende Partei bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen im eigenen Betrieb der erhaltenden Partei nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschliessliches Eigentum der offenlegenden Partei. Ohne das schriftliche Einverständnis der offenlegenden Partei dürfen vertrauliche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmässig verwendet werden; der Kunde ist ohne entsprechendes Einverständnis auch nicht berechtigt, die Leistungen zu rekonstruieren (sog. reverse engineering).

13.3 Die Parteien werden sich unverzüglich informieren, wenn sie Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen unter Verstoss gegen diesen Vertrag weitergegeben wurden. In diesem Fall hat sich die erhaltende Partei nach besten Kräften dafür einzusetzen, dass diese weitergegebenen vertraulichen Informationen von dem unautorisierten Empfänger nicht weitergegeben/-verwendet werden und gelöscht werden. Auf Anforderung der offenlegenden Partei sind alle vertraulichen Informationen (gegebenenfalls einschliesslich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an die offenlegende Partei zurückzugeben, zu vernichten oder zu löschen. Die offenlegende Partei behält sich alle Rechte an den vertraulichen Informationen vor.

14. Datenschutz

Sofern Personendaten bearbeitet werden, haben die Parteien die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. In diesem Fall ergeben sich die Einzelheiten über die von uns erhobenen Personendaten und ihre jeweilige Bearbeitung aus unserer Datenschutzrichtlinien https://www.cyltronic.ch/datenschutz/

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des Bundesgesetztes über das Internationale Privatrecht und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts, anwendbar.

15.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschliesslich dessen Auslegung, Abschluss, Ausführung, Bindung, Änderung, Verletzung, Kündigung oder Durchsetzung) sind die ordentlichen Gerichte in Winterthur, Schweiz ausschliesslich zuständig, ohne jegliche Rechtsmittel einzuschränken.